Die aktuelle, weltweite Situation durch Covid 19 fordert auch und gerade im Umgang mit Menschenmengen bei Veranstaltungen wirksame Maßnahmen in den Bereichen Hygiene und Infektionsschutz.
Rechtliche Grundlagen hierfür finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie den Arbeitsschutzrechtvorschriften (ArbSchG, DGUV V) sowie in der Biostoffverordnung und in Teilen auch in der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) der einzelnen Bundesländer.
Dazu bedarf es der Beurteilung mehrerer Faktoren, wie zum Beispiel der Lebensmittelhygiene, Grundsätzliche Hygiene Maßnahmen, Übertragungswege von Krankheitserregern (Aerosole-, Tröpfchen- oder Schmierübertragung). Die diesbezügliche Verantwortung wird in der VStättVO, dem IfSG und der Biostoffverordnung konkretisiert, personalisiert und grundsätzlich in die Hände des Betreibers gelegt. Die überwachende Behörde ist das jeweils zuständig Gesundheitsamt.
Dies erfordert beim Betrieb einer, aber auch bei der reinen Vermietung von Versammlungsstätten und auch von Veranstaltungen außerhalb genehmigter Versammlungsstätten eine gründliche, an Sicherheits- und Hygieneaspekten orientierte Planung, die Erstellung, Umsetzung und Kontrolle von Hygieneplänen und eine entsprechende Durchführung der Veranstaltung und ggf. die Delegation bestimmter Aufgaben an verantwortliche Personen.