konzeptwerkstatt GmbH
im wiesengrund 45
66787 wadgassen
Deutschland
Tel.: 06834469900
Fax: 068344699099
E-Mail: tb@konzeptwerkstatt.info
Registergericht: Amtsgericht Saarbrücken
Registernummer: HRB 16627
Geschäftsführer: thomas bertram
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE257118453
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/odr
Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu jedoch bereit.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen konzeptwerkstatt GmbH, Im Wiesengrund 45, 66787 Wadgassen (im Folgenden: „Anbieter“) und seinem Kunden (im Folgenden: „Kunde“, gemeinsam im Folgenden: „die Parteien“) für sämtliche Verträge soweit keine anderen ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen. AGB des Kunden finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn den AGB des Kunden durch
den Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen wurde. AGB des Kunden sind für den
Anbieter nur verbindlich, wenn sie durch den Anbieter ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
§ 1 Vertragsabschluss, Angebote
(1) Verträge mit dem Anbieter kommen durch Angebot (Auftrag des Kunden) und Annahme unter Geltung der vorliegenden Geschäftsbedingungen zu Stande. Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Kunde ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter dem Kunden die Annahme seiner Bestellung schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.
§ 2 Vertragsinhalt
Inhalt und Umfang der vom Anbieter geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
§ 3 Termine
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter im Einzelfall schriftlich als verbindlich erklärt wurden.
§ 4 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt
Unvorhergesehene Umstände und Ereignisse, wie Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und rechtmäßige Aussperrung sowie Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, höhere Gewalt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind, verschieben den Leistungstermin, auch wenn sie während eines bestehenden Verzuges aufgetreten sind. Der Leistungstermin verlängert, bzw. verschiebt sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Dem Kunden werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse baldmöglichst mitgeteilt, sofern dies dem Anbieter möglich ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt dem Anbieter die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Ressourcen (insbesondere Infrastruktur, Technik) Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt dem Anbieter einen fachkundigen Ansprechpartner, der
hinsichtlich der Auftragsdurchführung für den Kunden berechtigt ist, verbindliche Entscheidungen zu treffen.
(3) Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden kann bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Anbieter nicht in Verzug geraten, sofern die Verzögerung der Leistung auf der Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht beruht. Der Anbieter ist berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung der Mitwirkungsleistungen zu setzen und
bei ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen. Statt vom Vertrag zurückzutreten kann der Anbieter die vom Kunden geschuldeten Leistungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Kunde ist dann verpflichtet, diese Leistungserbringung gemäß den geltenden Stundensätzen zu vergüten.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die bei Vertragsschluss angegebenen Preise für Dienst- und Werkleistungen sind unverbindliche Kostenvoranschläge, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Eine verbindliche Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Arbeitsfortschritt gemäß Leistungsnachweis. Eine Abrechnung erfolgt nach Zeitaufwand zu den Stundensätzen gemäß der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste.
(2) Reisekosten und –spesen sowie sonstige Aufwendungen werden gesondert
abgerechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
(3) Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, so dokumentiert der Anbieter die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation dem Kunden zusammen mit der Rechnung.
(4) Rechnungen des Anbieters sind ab Rechnungsdatum sofort fällig.
(5) Der Anbieter ist berechtigt, Abschlags- und Vorschussrechnungen zu stellen.
§ 7 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Anbieter übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Anbieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz eines entsprechenden Einkaufsvertrages (kongruentes Deckungsgeschäft), der mit der erforderlichen Sorgfalt abgeschlossen wurde, der Anbieter den Liefergegenstand nicht erhält und die Nichtlieferung nicht durch den Anbieter zu vertreten ist. Der Kunde wird unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informiert. Wenn der Anbieter in diesem Falle zurücktreten möchte, wird
das Rücktrittsrecht unverzüglich ausgeübt werden und dem Kunden die entsprechende Gegenleistung zurückerstattet.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum des Anbieters bis zur vollständigen Befriedigung aller Forderungen – auch Nebenforderungen – aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung.
(2) Werden die Liefergegenstände mit anderen Waren verarbeitet, so erwirbt der Anbieter Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von Anbieter gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmung.
(3) Gegenstände die unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen vom Kunden weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Anbieters ist er unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die unter seinem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
(4) Der Kunde ist berechtigt, Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zu veräußern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung oder bei erkennbaren wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Kunden.
(5) Das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, sobald er in
Zahlungsverzug gerät, die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten.
(6) Auf Verlangen des Anbieters ist der Kunde verpflichtet, jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu geben.
(7) Veräußert der Kunde die Ware weiter, verwendet er sie zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages oder vermietet er sie, so tritt er dem Anbieter hiermit seine daraus entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Anbieters ab.
§ 9 Haftung
(1) Für Schäden aufgrund einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer
fahrlässigen Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut durch den Anbieter oder einen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Art und Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist im Fall der leichten fahrlässigkeit die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen.
(2) Keinerlei Haftungsbeschränkungen gelten für Schäden, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen sowie für Schäden, deren Ausgleich auf Produkthaftungsgesetz beruht.
§ 10 Vertragsende bei dienstvertraglichen Leistungen
(1) Im Falle einer dienstvertraglichen Leistung endet das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien mit Ablauf der Vertragslaufzeit, wenn diese vereinbart wurde. Wurde keine Vertragslaufzeit vereinbart, so endet der Vertrag mit Erbringung der vollständigen Leistung.
(2) Der Anbieter teilt dem Kunden schriftlich die vollständige Erbringung der geschuldeten Leistungen mit. Rügt der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Datum dieser Erklärung schriftlich die Unvollständigkeit der erbrachten Dienstleistungen, so kann er eine Erbringung weiterer Dienstleistungen nicht mehr verlangen.
§ 11 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung und Übergabe der Gesamtleistung an den Kunden.
(2) Nach erfolgreicher Abnahmeprüfung ist der Kunde auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Ein unerheblicher Mangel liegt vor, wenn es dem Kunden zumutbar ist, das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anzuerkennen
(3) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Anbieter dem Kunden nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert hat.
§ 12 Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen
(1) Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines
Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet
werden kann.
(2) Ein wichtiger Grund zur Kündigung für den Anbieter liegt insbesondere, aber nicht abschließend, dann vor, wenn
– der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt
– bei Auflösung oder Stilllegung des Unternehmens des Kunden bzw. im Falle der Beantragung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und/oder über das Vermögen seiner Gesellschafter
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform, wobei die Übermittlung vorab per Telefax und anschließend im Original per Post für die Fristwahrung ausreichend ist.
(4) Ist ein Dienstvertrag auf eine bestimmte Zeit ausgerichtet oder ist Inhalt des
Dienstvertrages die Erreichung eines Zwecks (z.B. Betreuung der Durchführung einer Veranstaltung), so ist das Recht der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen. In allen anderen Fällen ist die ordentliche Kündigung des Vertrages ist mit einer Frist von vier Monaten zum Monatsende möglich. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 13 Leistungsstörungen bei Kaufvertrag
Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte
• verändert hat oder
• durch Dritte verändern ließ oder
• mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens des Anbieters in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
(2) Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um
Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.
(3) Etwa bekannt werdende und auftretende Mängel sind vom Kunden möglichst in Textform und unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen. Dem Anbieter sollten die Mängel vom Käufer in möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert werden.
(4) Etwaigen zusätzlichen Aufwand im Rahmen einer Mangelbeseitigung, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.
Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer
Mängelhaftungsverpflichtung des Anbieters zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit denen für die Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen des Anbieters zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
(5) Im Fall des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist der Anbieter berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch den Kunden gezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
(6) Hat der Anbieter einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
§ 14 Leistungsstörungen bei werkvertraglichen Leistungen
(1) Mängelansprüche bei werkvertraglichen Leistungen verjähren in einem Jahr, es sei denn, der Mangel wurde von dem Anbieter arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt mit Abnahme des Werkes.
(2) Im Falle eines Mangels hat der Anbieter die Wahl zwischen kostenfreier
Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen trägt der Anbieter, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(3) Etwaigen zusätzlichen Aufwand im Rahmen einer Mangelbeseitigung, der dadurch beim Anbieter entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.
(4) Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht des Kunden auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung gemäß § 637 Absatz 3
BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(5) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
(6) Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Mängelhaftungsverpflichtung des Anbieters zuzuordnen ist und der Kunde dies hätte erkennen können, kann der Kunde mit denen für die Verifizierung und Fehlerbehebung entstandenen Aufwendungen des Anbieters zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.
§ 15 Vergütung bei Kündigung/Rücktritt des Kunden
(1) Für Dienstverträge, die die Vorbereitung/Betreuung von Veranstaltungen, gilt folgendes:
Kündigt der Kunde den Vertrag, gleich aus welchem Grund, oder macht er von einem ihm ggf. zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch, so ist er zu Zahlung einer Teilvergütung verpflichtet. Diese beträgt bei Kündigung:
25% bei einer Absage bis zu 8 Wochen vor der Veranstaltung
50% bei einer Absage ab 8 Wochen vor der Veranstaltung
75% bei einer Absage ab 4 Wochen vor der Veranstaltung
100% bei einer Absage ab 2 Wochen vor der Veranstaltung
(2) Für Mietverträge (Bühne, Tontechnik, Lichttechnik, Dekoration, Mobiliar), gilt folgendes:
Kündigt der Kunde den Vertrag vor Beginn der vereinbarten Mietzeit oder macht er von einem ihm ggf. zustehenden Rücktrittsrecht Gebrauch, so ist er zur Zahlung einer (Teil-)vergütung wie folgt verpflichtet:
0% bei einer Absage bis 4 Wochen vor der Veranstaltung
50% bei einer Absage ab 4 Wochen vor der Veranstaltung
(3) Für personalisierte Artikel (Drucksachen, Give Aways, Kundengeschenke, Kleidung, etc.), gilt folgendes:
Kündigt der Kunde den Vertrag nach Beginn der Produktion, bzw. nach Erstellung der Druckdaten und Übergabevergütung so ist er zur Zahlung einer (Teil-)vergütung wie folgt verpflichtet:
40% bei Absage nach Erstellung/Übergabe der Druckdaten
100% bei einer Absage nach Produktionsstart
§ 16 Subunternehmer
Den Anbieter hat das Recht, die zu erbringenden Leistungen insgesamt oder hinsichtlich einzelner Teilleistungen an Subunternehmer zu übertragen.
§ 17 Rechtswahl
Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
§ 18 Gerichtsstand
Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages entstehen, der Sitz des Anbieters als Gerichtsstand vereinbart. Der Anbieter ist jedoch in diesem Fall auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist.
§ 19 Schriftform
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Im Einzelfall mit dem Anbieter oder einem vertretungsbefugten Vertreter des Anbieters getroffene mündliche oder schriftliche Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Außerhalb der vorstehenden Regelung bedürfen Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.
Wadgassen März 2021
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